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BGH, 24.05.1966 - 1 StR 132/66 |
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Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Voraussetzungen für eine Strafbarkeit wegen fortgesetzter Blutschande - Anforderungen an das Vorliegen eines Nötigungsnotstandes
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (4)
- BGH, 29.03.1963 - 4 StR 500/62
Prüfung der Fähigkeit des Zeugen zum Begreifen des Wesens eines Eids durch den …
Auszug aus BGH, 24.05.1966 - 1 StR 132/66
Es geht hierbei ersichtlich von der Rechtsprechung, auch des Bundesgerichtshofs, aus, wonach derjenige, der sich auf die Voraussetzungen des § 52 StGB beruft, nur dann entschuldigt ist, wenn er sich bemüht hat, der ihm drohenden Gefahr auf andere, die Straftat vermeidende Weise zu entgehen und alle Möglichkeiten in dieser Richtung gewissenhaft geprüft hat (vgl. RGSt 66, 222, 227; BGH NJW 1952, 111, 113 [BGH 06.11.1951 - 1 StR 27/50]; BGHSt 18, 311). - RG, 26.04.1932 - I 1341/31
erzwungener Meineid I - § 34 StGB, Nötigungsnotstand, übergesetzlicher …
Auszug aus BGH, 24.05.1966 - 1 StR 132/66
Es geht hierbei ersichtlich von der Rechtsprechung, auch des Bundesgerichtshofs, aus, wonach derjenige, der sich auf die Voraussetzungen des § 52 StGB beruft, nur dann entschuldigt ist, wenn er sich bemüht hat, der ihm drohenden Gefahr auf andere, die Straftat vermeidende Weise zu entgehen und alle Möglichkeiten in dieser Richtung gewissenhaft geprüft hat (vgl. RGSt 66, 222, 227; BGH NJW 1952, 111, 113 [BGH 06.11.1951 - 1 StR 27/50]; BGHSt 18, 311). - BGH, 06.11.1951 - 1 StR 27/50
Auszug aus BGH, 24.05.1966 - 1 StR 132/66
Es geht hierbei ersichtlich von der Rechtsprechung, auch des Bundesgerichtshofs, aus, wonach derjenige, der sich auf die Voraussetzungen des § 52 StGB beruft, nur dann entschuldigt ist, wenn er sich bemüht hat, der ihm drohenden Gefahr auf andere, die Straftat vermeidende Weise zu entgehen und alle Möglichkeiten in dieser Richtung gewissenhaft geprüft hat (vgl. RGSt 66, 222, 227; BGH NJW 1952, 111, 113 [BGH 06.11.1951 - 1 StR 27/50]; BGHSt 18, 311). - BGH, 12.11.1953 - 4 StR 438/53
Auszug aus BGH, 24.05.1966 - 1 StR 132/66
Durch die Annahme einer fortgesetzten Handlung ist die Angeklagte jedenfalls nicht beschwert, ebenso nicht durch die irrtümliche Nichtanwendung des § 174 Nr. 1 StGB (vgl. BGHSt 5, 147, 149) [BGH 12.11.1953 - 4 StR 438/53].